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   OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20   

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OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20 (https://dejure.org/2020,88262)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19.06.2020 - 1 LA 120/20 (https://dejure.org/2020,88262)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19. Juni 2020 - 1 LA 120/20 (https://dejure.org/2020,88262)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20
    in Form von Aus-/Einreisesperren und der unionsweit faktischen Aussetzung des Dublin-Überstellungsverfahrens - gezeigten Reaktionen in der Europäischen Union das Bundesamt i. S. d. Art. 27 Abs. 3 und Abs. 4 Dublin III-VO berechtig(t)en, die Überstellungsentscheidung auszusetzen, mit der Folge, dass damit die Überstellungsfrist unterbrochen wurde, d. h. ob die behördlich entsprechend § 80 Abs. 4 VwGO erklärte Vollzugsaussetzung im Sinne der BVerwG-Rechtsprechung (Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - juris) aufgrund sachgerechter Erwägungen erfolgt ist,.

    Dieses ist von einem Beschleunigungsgedanken geprägt (vgl. Erwägungsgrund 5), der mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem Spannungsverhältnis steht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 -, Rn. 56 f., juris; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, Rn. 26, juris; Berlit, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 4).

    Dem steht auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 08. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris) nicht entgegen.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine behördliche Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO auch dann ergehen kann, wenn diese auf sachlich vertretbaren Erwägungen beruht, die den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, Rn. 27, juris).

    Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes [...] erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind" (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, Rn. 27, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall, in dem der Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO zu prüfen war, deutlich gemacht, dass dem weiten Handlungsspielraum, der sich im nationalen Recht bei Anwendung von § 80 Abs. 4 VwGO ergibt, durch Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO gewisse Grenzen gesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, Rn. 25, juris).

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20
    ob die infolge der Corona-Pandemie faktisch generelle Aussetzung des Überstellungsvollzugs nicht bereits für sich in entsprechender Anwendung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO eine Unterbrechung der Überstellungsfrist bewirkt hat, weil - dabei gerade durch das Zusammenwirken des Handelns der Mitgliedstaaten - faktisch eine generelle Aussetzung des Überstellungsvollzugs bestand und damit Überstellungen praktisch nicht mehr möglich waren (und teilweise wohl noch sind), aber nach der Dublin- VO dem überstellenden Staat stets (zumindest) ein zusammenhängender 6-Monatszeitraum für den Überstellungsvollzug zur Verfügung stehen soll (vgl. EuGH vom 29. Januar 2009 - Rs. C-19/08 )",.

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat, dass der überstellende Mitgliedstaat über eine Frist von sechs Monaten verfügen sollte, um die Überstellung zu bewerkstelligen (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 -, Rn. 43, juris), steht dies dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit entschieden, dass, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats vorsehen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, die Überstellungsfrist zur Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 -, Rn. 44 ff., juris).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20
    Darüber hinaus ist bei der Auslegung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO neben dem Wortlaut und der systematischen Stellung insbesondere auch das Dublin-System insgesamt zu berücksichtigen (vgl. zur Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 -, Rn. 35, juris, m.w.N).

    Dieses ist von einem Beschleunigungsgedanken geprägt (vgl. Erwägungsgrund 5), der mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem Spannungsverhältnis steht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 -, Rn. 56 f., juris; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, Rn. 26, juris; Berlit, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 4).

  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20
    Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (stRspr BVerwG, vgl. Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 -, Rn. 17, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - A 11 S 1596/16

    Asylsystem in Ungarn weist systemische Mängel auf

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20
    Insoweit ist entschieden, dass, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitraum hinreichend sicher feststeht, dass innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, es der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke gebietet, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 11 A 1966/15.A -, Rn. 8 f., juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, Rn. 49, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 8 LB 184/15 -, Rn. 60 ff., juris).
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2016 - 8 LB 184/15

    Asyl; Berufung; Dublin III-Verfahren; systemische Mängel; Ungarn

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20
    Insoweit ist entschieden, dass, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitraum hinreichend sicher feststeht, dass innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, es der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke gebietet, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 11 A 1966/15.A -, Rn. 8 f., juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, Rn. 49, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 8 LB 184/15 -, Rn. 60 ff., juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 11 A 1966/15

    Zuständigkeit Ungarns für Dublin-Rückkehrer bzgl. Abgabe einer Erklärung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20
    Insoweit ist entschieden, dass, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitraum hinreichend sicher feststeht, dass innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, es der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke gebietet, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 11 A 1966/15.A -, Rn. 8 f., juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, Rn. 49, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 8 LB 184/15 -, Rn. 60 ff., juris).
  • VG Gießen, 08.04.2020 - 6 L 1015/20
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2020 - 1 LA 120/20
    Sofern die Beklagte und die von der Beklagten in ihrem Berufungszulassungsantrag zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. u. a. VG Gießen, Beschluss vom 8. April 2020 - 6 L 1015/20.GI.A -, Rn. 7, juris) aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ableiten, dass jede sachlich vertretbare, willkürfreie und nicht rechtsmissbräuchlichen Erwägung eine Aussetzung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO stützen kann, verkennen sie, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung eben nur vor dem Hintergrund der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes erlaubt.
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